Satzung

des Katholischen Deutschen Frauenbundes (KDFB) – Zweigverein Fürth im Odenwald

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

Der Verein führt den Namen „Katholischer Deutscher Frauenbund, Zweigverein Fürth/Odw.. Er hat seinen Sitz in Fürth/Odw. und ist ein nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichteter Verein.

Er ist selbständiges Glied des Katholischen Deutschen Frauenbundes e.V. und des KDFB-Diözesanverbandes Mainz.

Der Zweigverein arbeitet im Sinne des Verbandes und regelt seine Angelegenheiten selbständig. Er wählt seine Organe selbst. Seine Satzung bedarf der Zustimmung des Diözesanvorstandes. Bei Konflikten soll der Diözesanvorstand um Klärung und Vermittlung angerufen werden. Dieser kann von sich aus eine Überprüfung im Zweigverein veranlassen. In schwerwiegenden Fällen kann sowohl der etwaige Landesvorstand als auch der Bundesvorstand angerufen werden. Bei Auflösung eines Zweigvereins erlischt die Mitgliedschaft im KDFB nicht.

§ 2 Ziel und Aufgaben

Der Katholische Deutsche Frauenbund ist der bundesweite Zusammenschluss von Frauen im Geiste der katholischen Frauenbewegung. Ziel des KDFB ist eine wertorientierte, christlich motivierte politische Interessenvertretung, um am Aufbau einer Gesellschaft und Kirche mitzuwirken, in der Frauen und Männer partnerschaftlich zusammenleben und Verantwortung tragen für die Zukunft einer friedlichen, gerechten und für alle lebenswerten Welt.

Aufgaben sind:

  • Frauen bei der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und ihrer Begabungen mit Blick auf die eigenverantwortliche Gestaltung von Gesellschaft, Staat, Kirche, Familie und Beruf zu unterstützen;
  • die Vernetzung von Frauen mit unterschiedlichen Lebens- und Berufserfahrungen zu fördern;
  • die Interessen und Anliegen von Frauen auf allen Ebenen in Gesellschaft, Staat und Kirche zu vertreten.

§ 3 Durchführung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Projekten zu
    • politischen, religiösen, kulturellen und internationalen Fragen
    • Ehe-, Familien- und Lebensfragen
    • Fragen der allein stehenden und der allein erziehenden Frauen
    • Fragen der Berufstätigkeit von Frauen
  • sozialen und karitativen Aufgaben
  • Umweltfragen
  • Zusammenarbeit mit den Einrichtungen des KDFB, dem VerbraucherService im KDFB und der Landfrauenvereinigung des KDFB
  • Mitarbeit im öffentlichen und kirchlichen Leben unter Berücksichtigung der Interessen von Frauen.
  • Erstellung und Herausgabe von Publikationen und sonstigen Veröffentlichungen

 § 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Katholischen Deutschen Frauenbundes kann jede katholische Frau werden, die die Ziele des KDFB anerkennt und fördert. Der Vorstand kann eine nichtkatholische Frau aufnehmen, wenn sie die Ziele des KDFB anerkennt und fördert.

Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich, die bei beim Zweigverein abzugeben ist. Über die Aufnahme entscheidet der jeweilige Vorstand des Zweigvereins.

Frauen können sich auch als Einzelmitglieder unmittelbar einem Diözesan-, Landes- oder dem Bundesverband anschließen. Über die Aufnahme entscheidet der jeweilige Vorstand.

Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt oder innerhalb von zwei Monaten nicht beschieden, so kann innerhalb eines Monats die Entscheidung des Vorstandes des nächsthöheren Organs angerufen werden, das hierüber endgültig entscheidet.

Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können durch einstimmigen Beschluss des zuständigen Vorstandes KDFB-Mitglieder ernannt werden, die sich um die Ziele des KDFB große Verdienste erworben haben. Das Ehrenmitglied wird von der Beitragszahlung befreit. Die Ebene, die die Ernennung vornimmt, übernimmt die Beitragszahlung.

 § 7 Indirekte Mitgliedschaft

  1. Jedes Mitglied des Katholischen Deutschen Frauenbundes ist zugleich Mitglied des VerbraucherService im Katholischen Deutschen Frauenbund e.V. mit Sitz in Köln.
  2. Jedes Mitglied des Katholischen Deutschen Frauenbundes ist zugleich Mitglied der Landfrauenvereinigung des Katholischen Deutschen Frauenbundes e.V. mit Sitz in Köln.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Tod
  2. durch persönlich zu erklärenden Austritt aus dem Verband. Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres gegenüber dem jeweiligen Vorstand zu erklären.
  3. durch Ausschluss.

Ein Mitglied kann in gravierenden Fällen der Vereinsschädigung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der jeweilige Vorstand. Gegen den Ausschluss kann der Vorstand der übergeordneten Verbandsebene angerufen werden.

§ 9 Mitgliedsbeitrag

Jedes ordentliche Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag. Das Verfahren regelt die Beitrags- und Finanzordnung des Bundesverbandes. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Beitrag für das ganze laufende Kalenderjahr zu zahlen; es erfolgt keine Rückzahlung des bereits geleisteten Beitrages

Der Mitgliedsbeitrag wird am 01.03. des jeweiligen Jahres abgebucht.

§ 10 Organe

Organe des Zweigvereins sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung
  2. b) der Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie besteht aus:

  • den stimmberechtigten Mitgliedern des Vorstandes
  • den Mitgliedern
  • der/dem Geistlichen Beirat/ Beirätin mit beratender Stimme, sofern ein/eine geistliche/r Beirat/Beirätin gewählt wurde

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Beratung und Beschlussfassung über die Tätigkeiten und Aktionen des Vereins
  2. Beratung und Beschlussfassung über die Annahme und die Änderung der Satzung des Vereins
  3. Beschlussfassung über die von den Mitgliedern und dem Vorstand satzungsgemäß erstellten Anträge
  4. Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts und die Entlastung des Zweigvereinsvorstandes
  5. Wahl der Mitglieder des Zweigvereinsvorstandes
  6. Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlung des Diözesanverbands.

Für die ersten 100 Mitglieder sind zwei Delegierte (davon ist eine Delegierte die Vorsitzende des Zweigvereins oder eine von ihr zu benennende Vertreterin) und für je weitere (angefangene) 100 Mitglieder eine weitere Delegierte zu wählen.

  1. Wahl von zwei Kassenprüferinnen
  2. Beschlussfassung über die Auflösung des Zweigvereins.

Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen. Sie ist außerdem vom Vorstand einzuberufen, wenn drei Viertel der Mitglieder dies verlangen.

Die Einladung hat unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich zu geschehen. Die Einberufung und Leitung erfolgt durch die Zweigvereinsvorsitzende oder ihre Stellvertreterin. Steht die Auflösung des Zweigvereins auf der Tagesordnung, muss der Diözesanverband mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung in Kenntnis gesetzt werden.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden. Bei Satzungsänderungen ist die Zustimmung von 2/3 der Anwesenden erforderlich. Eine Änderung der Zweigvereinssatzung muss vom Diözesanverband genehmigt werden.

Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Zweigvereins ist eine 3/4-Mehrheit aller Mitglieder erforderlich. Falls dieses Quorum bei der Mitgliederversammlung nicht erreicht wird, ist eine weitere Mitgliederversammlung zu diesem Zweck einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zur Auflösung des Zweigvereins ist dann die Zustimmung von 3/4teln der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich.

Der Diözesanverband des KDFB ist von dem Termin der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließen soll, mindestens sechs Wochen vor dem Termin zu unterrichten.

 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Vorsitzenden und der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • der Vorsitzenden
  • einer stellvertretenden Vorsitzenden
  • der Schatzmeisterin
  • der Schriftführerin
  • bis zu sieben Beisitzerinnen.

Der Vorstand vertritt den Zweigverein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt für den Zweigverein sind jeweils zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam, wovon jeweils eine die Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende sein muss. Die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes muss katholisch sein.

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

  1. Sorge für die Verwirklichung der Zielsetzung des Vereins
  2. Planung und Durchführung von Veranstaltungen
  3. Führung der Verwaltungsgeschäfte des Zweigvereins und der Verwaltung des Vermögens des Zweigvereins mit Rechenschaftsbericht gegenüber der Mitgliederversammlung
  4. Einberufung der Mitgliederversammlung
  5. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  6. Entgegennahme und Behandlung von Anträgen der Mitglieder
  7. Der Vorstand kann eine Geistliche Beirätin/einen Geistlichen Beirat wählen, die/der in den Vorstandssitzungen Rederecht, aber kein Abstimmungsrecht hat.

Der Vorstand wird durch seine Vorsitzende oder deren Vertreterin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 7 Tagen einberufen. In dringenden Fällen kann auch mit einer kürzeren Frist geladen werden.

Der Vorstand tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen. Außerordentliche Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies beantragt.

Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden.

Über die Verhandlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Vorsitzenden und der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.

§ 13 Die Geistliche Beirätin / der Geistliche Beirat

Sofern ein/e geistliche/r Beirat/Beirätin gewählt wurde

  • nimmt diese/r an den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil;
  • ist mitverantwortlich für die spirituell-geistlichen Impulse und Gottesdienste bei Veranstaltungen auf Zweigvereinsebene.
  • dauert deren Amtszeit vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.

§ 14 Kassenprüferinnen

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüferinnen. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Einmalige Wiederwahl ist möglich.

Nach jeder Wahlperiode muss jedoch mindestens eine Kassenprüferin neu gewählt werden. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt hat. Beim Ausscheiden einer Kassenprüferin während der Wahlperiode wählt die Mitgliederversammlung eine Nachfolgerin, die bis zur nächsten regulären Neuwahl im Amt bleibt.

Die Kassenprüferinnen haben die Kasse/Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal für ein Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils Bericht zu erstatten. Die Kassenprüferinnen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 15 Vermögensrechtliche Bestimmungen

Den Mitgliedern stehen die im § 716 Abs. 1 BGB bezeichneten Rechte nicht zu. Ein Mitglied hat keinen Anspruch auf etwaige Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Zweigvereins. Der Zweigverein wird durch den Tod oder Insolvenz eines Mitgliedes nicht aufgelöst. Ein ausscheidendes Mitglied hat keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen.

Das Vereinsvermögen darf nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind begünstigt werden. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der KDFB- Stiftung zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 16 Schlussbestimmung

Der Vorstand wird ermächtigt, etwaige Änderungen der Satzung, die das Registergericht oder das zuständige Finanzamt für notwendig erachten, ohne nochmalige Berufung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.


Die Satzung tritt nach Beschluss der Mitgliederversammlung am 16.05.2014 in Kraft.